ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der KaSt Event GmbH (“Vermieter”) betreffend die Vermietung von Veranstaltungsräumlichkeiten sowie sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen.
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der KaSt Event GmbH als Vermieter und ihren Kunden (“Mieter“ oder „Veranstalter”).
Der Vermieter ist eine Firma, die sich auf die Durchführung individueller Veranstaltungen für Firmen oder anderen Personengruppen in der von ihr vermieteten Räumlichkeiten VENUE1315 spezialisiert hat.
Diese AGB regeln die temporäre Überlassung von Räumlichkeiten im VENUE1315 in der Neuhauser Straße 2, 80331 München zu Veranstaltungszwecken. Die temporäre Überlassung bezieht sich insbesondere auf folgende, innerhalb der Veranstaltungsstätte VENUE1315 befindliche Bereiche: Weißer Saal, Roter Saal, Apsis, Balkon sowie die Tagungsräume I und II (nachfolgend gemeinsam „Räumlichkeiten“ genannt).
Darüber hinaus regeln diese AGB sämtliche mit dem Event und der Anmietung in Zusammenhang stehenden Leistungen wie beispielsweise übergeordnete Organisation des Events, Catering, zur Verfügung stellen des Mobiliars und Veranstaltungstechnik, benötigtes Service und Sicherheits- Personal sowie die Endreinigung der Räumlichkeiten („Dienstleistungen“).
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande durch Unterzeichnung eines Angebotes oder Vertrages („Kundenangebot“) durch den Mieter und anschließende schriftliche Bestätigung des Vermieters (schriftlich per E-Mail ist ausreichend).
Ein lediglich mündlich abgeschlossener Vertrag sowie mündliche Absprachen ohne anschließende schriftliche Bestätigung begründen keine vertraglichen Ansprüche. Die wesentlichen Leistungen (insbesondere die jeweiligen Räumlichkeiten, Eventdauer, Preise, Personenzahl und Leistungsumfang) werden im Angebot und/oder Vertrag detailliert festgehalten.
Leistungsumfang des Vermieters
- Der Leistungsumfang des Vermieters hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Dienstleistungen bestimmt sich nach dem individuellen Kundenangebot.
- Der Vermieter stellt grundsätzlich die Mieträume für die Dauer des vereinbarten Events zur Verfügung und organisiert auf Wunsch des Mieters das Catering (Essen und Getränke), Mobiliar, Technik sowie erforderliches Personal wie Security, Servicekräfte und sonstige Hilfskräfte. Weiter übernimmt der Vermieter die Endreinigung der Veranstaltungsräume.
- Die Personalkosten für die Veranstaltung werden nach den tatsächlichen Einsatzzeiten der Mitarbeiter berechnet.
- Über das Kundenangebot hinausgehende Dienstleistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (per E-Mail ausreichend).
PFLICHTEN DES MIETERS
(1) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm zum Event eingeladenen Personen und Erfüllungsgehilfen die vereinbarten Nutzungsbedingungen sowie die aktuelle Version der Hausordnung des Deutschen Jagd- und Fischereimuseums und Anweisungen des Vermieters beachten.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, dass die Räumlichkeiten nicht zur Durchführung von Versammlungen oder Veranstaltungen, auf denen rechtsextreme, linksextreme, rassistische, antisemitische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte dargestellt werden, genutzt werden. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht werden noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Der Mieter versichert, dass die von ihm veranstalteten Zusammenkünfte keine derartigen Inhalte haben werden, und verpflichtet sich, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung unverzüglich auszuschließen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch die Veranstaltung keine gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Gewerbe-, Steuer-, Gesundheits- und Sicherheitsrechts sowie etwaige behördliche Auflagen, verletzt werden. Alle erforderlichen Anmeldungen, Genehmigungen und Erlaubnisse obliegen dem Mieter, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
(3) Der Mieter hat auf eigene Kosten für die Einhaltung von GEMA-Pflichten (sofern Musik oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden) zu sorgen und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
(4) Der Mieter verpflichtet sich zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Veranstaltung im gesamten gemieteten Bereich weder Konfettikanonen noch offenes Licht, Feuer, pyrotechnische Effekte oder andere brennbare Gegenstände verwendet werden. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Räumlichkeiten und der Aufrechterhaltung der Sicherheitsstandards. Im Falle eines Verstoßes trägt der Mieter die volle Verantwortung für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten.
Dauer des Miet- und Nutzungsverhältnisses und mögliche Überschreitung
(1) Das Mietverhältnis beginnt und endet gemäß der im individuellen Kundenangebot festgehaltenen Veranstaltungsdauer. Die wesentlichen Angaben zu Beginn und Ende des Events sowie alle weiteren Einzelheiten werden in dem entsprechenden Vertrag geregelt.
(2) Eine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Dauer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Veranstaltungsräume nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ordnungsgemäß und unverzüglich zu räumen.
Preise, Zahlungsmodalitäten und Verzug
- Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer wie in dem individuellen Kundenangebot enthalten.
- Der Mieter erkennt an, dass das vorläufige Kundenangebot lediglich eine unverbindliche Orientierung hinsichtlich des Leistungsumfangs und der damit verbundenen Kosten darstellt. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen und in Anspruch genommenen Ressourcen. Alle im vorläufigen Kundenangebot genannten Preise und Leistungen können daher bis zur Erstellung der Endabrechnung angepasst werden, um den tatsächlichen Bedarf und Aufwand genau abzubilden.
- Der Vermieter stellt dem Mieter eine Anzahlungsrechnung, die innerhalb von vier (4) Wochen nach Zustellung, spätestens jedoch eine (1) Woche vor dem Event zu begleichen ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt dies als Absage des Mieters, und es greifen die Stornobedingungen gemäß Ziffer 6.
- Die Endrechnung ist nach Rechnungserhalt sofort fällig, spätestens jedoch innerhalb der in der 2. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist (Stichtag ist der Tag der Überweisung). Wird auch diese Frist nicht eingehalten, hat der Vermieter das Recht, sämtliche gewährte Sonderpreise zu widerrufen und den vollen, ursprünglichen Betrag zu verlangen.
- Die Personalkosten werden auf Basis der tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten berechnet und in der Endabrechnung ausgewiesen.
- Sollte die tatsächliche Dauer der Veranstaltung kürzer ausfallen als im Kundenangebot vereinbart, bleibt der Mieter dennoch verpflichtet, die im Angebot kalkulierten Personalkosten in voller Höhe zu tragen. Im Falle einer Verlängerung der Veranstaltungsdauer werden die zusätzlich anfallenden Personalkosten auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden nach den im Angebot vereinbarten Stundensätzen nachberechnet und in Rechnung gestellt.
Rücktritt und Stornierung
- Der Mieter kann vor Beginn des Events jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Form gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt das Kundenangebot zu stornieren. Der Mieter verpflichtet sich in einem solchen Fall eine Stornogebühr gemäß der nachfolgenden Regelung zu bezahlen.
Als Stornogebühr gilt, sofern nicht anders vereinbart, eine Pauschale in Höhe von:
- 10% des kalkulierten Netto-Umsatzes bei einer Stornierung des Kundenangebot im Zeitraum von bis zu 91 Tage vor der Veranstaltung.
- 50% des kalkulierten Netto-Umsatzes bei einer Stornierung des Kundenangebot im Zeitraum von bis zu 90 bis 30 Tage vor der Veranstaltung.
- 75% des kalkulierten Netto-Umsatzes bei einer Stornierung des Kundenangebot im Zeitraum von bis zu 30 bis 15 Tage vor der Veranstaltung.
- 100% des kalkulierten Netto-Umsatzes bei einer Stornierung des Kundenangebot im Zeitraum von weniger als 15 Tagen vor der Veranstaltung.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Vermieter.
Erfolgt die Stornierung konkludent durch Nichtzahlung der Anzahlung, gelten die vorstehenden Stornobedingungen entsprechend.
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Erfolgt die Kündigung bzw. Stornierung durch Nichtbezahlung der Anzahlung, finden die Stornobedingungen in gleicher Weise Anwendung.
Kündigung
(1) Das Recht des Mieters zur ordentlichen Kündigung dieses Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen. Der Mieter hat während der Vertragsdauer nicht die Möglichkeit, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien wesentliche Vertragspflichten verletzt und die andere Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist unter Angaben der Gründe zu begründen.
- Der Vermieter kann den Vertrag ebenfalls außerordentlich kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegen vertragliche Bestimmungen verstößt oder die Veranstaltung nicht im Einklang mit den vereinbarten Nutzungskonditionen und der Hausordnung des vermieteten Objekts steht.
(4) Im Falle einer Kündigung haben beide Parteien sämtliche noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bereits erbrachte Leistungen sind unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen zu erstatten oder in Anspruch zu nehmen.
Personenzahl und Anpassungen
- Die finale Personenzahl kann bis spätestens zehn (10) Tage vor der Veranstaltung um höchstens 20% (in Worten: zwanzig Prozent) gegenüber der vereinbarten Personenzahl reduziert werden.
- Nach Ablauf dieser Frist (10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn) kann die Personenzahl bis maximal 10% (in Worten: zehn Prozent) reduziert werden.
- Freigegebene Posten, welche nicht von der Personenzahl abhängig sind, können bis spätestens vierzehn (14) Werktage vor der Veranstaltung reduziert oder gestrichen werden. Bei späterer Reduzierung oder Streichung fällt eine Stornogebühr von 75% (in Worten: fünf und siebzig Prozent) des vereinbarten Preises an.
- Erscheinen mehr Personen zu dem jeweiligen Event als in dem endgültigen Kundenangebot vereinbart, erhöht sich die entsprechende Position anteilig gemäß den geltenden Konditionen.
Haftung, Kaution und Verlust
- Die Haftung des Vermieters im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der Netto-Vergütung des jeweiligen Vertrages zwischen Vermieter und Mieter beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt insbesondere für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Begrenzung gilt nicht für Ansprüche des Mieters, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung zugunsten des Mieters.
- Bruch und Verlust von Gegenständen (beispielsweise Geschenke), Mietmobiliar oder technisches Equipment gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für Schäden, die durch den Mieter, dessen Personal oder Gäste während der Mietdauer unabhängig vom Grad des Verschuldens verursacht werden.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die vom Mieter oder von dessen Teilnehmern, Gästen oder Erfüllungsgehilfen in die Räumlichkeiten – insbesondere in der Garderobe - eingebracht werden. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter bezüglich dieser Gegenstände geschlossen wird. Sämtliche eingebrachte Gegenstände verbleiben auf eigene Gefahr des Mieters und seiner Gäste.
- Eine Kautionsleistung ist im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet.
Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen und vergleichbare Ereignisse
- Kann das Event aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Sturm, Pandemie, Krieg, Terrorgefahr, Ausfall öffentlicher Nahverkehrsmittel (z.B, S-Bahn)) oder aus von keiner Partei zu vertretenden Gründen (z.B. Umbaumaßnahmen, unvorhersehbare Sperrung der Location, behördliche Anordnungen, Großereignisse wie die Münchner Sicherheitskonferenz) nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, sind beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung ganz oder teilweise befreit.
- Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses gem. Ziffer 1. informieren. Hat der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen (insbesondere Anzahlungen) erbracht, erfolgt eine Rückerstattung ausschließlich insoweit, als diese Zahlungen nicht für nachweislich entstandene oder aufgrund bereits eingegangener rechtlicher Verpflichtungen nicht mehr abwendbare Aufwendungen des Vermieters verwendet wurden. Der Vermieter ist berechtigt, für bestimmte Aufwendungen pauschale Kostenpositionen anzusetzen, sofern diese gewöhnlich und angemessen sind. Weitergehende Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz, Ersatz nutzloser Aufwendungen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Bei nur vorübergehender Behinderung ist ausschließlich der Vermieter berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder eine Verschiebung des Veranstaltungstermins auf einen angemessenen Ersatztermin vorzunehmen oder den Leistungsumfang der Veranstaltung entsprechend anzupassen. Ein Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Verschiebung oder auf Ersatzleistungen besteht nicht. Sollte keine Einigung erzielt werden oder die Durchführung der Veranstaltung dauerhaft unmöglich bzw. für den Vermieter unzumutbar werden, ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt. Verpflichtungen des Vermieters zur Rückgewähr bereits empfangener Zahlungen bestehen lediglich, soweit diese nicht zur Deckung bereits entstandener oder nicht mehr abwendbarer Kosten benötigt werden.
Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallen, werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG) verarbeitet.
(2) Der Vermieter verwendet die Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und gibt diese nur an Dritte weiter, sofern dies zur Abwicklung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz können in einer gesonderten Datenschutzerklärung geregelt werden, die dem Mieter auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
Zusätzliche Vereinbarungen
- Der Vermieter und dessen berechtigte Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind jederzeit dazu berechtigt, die vermieteten Räumlichkeiten während der Dauer der Veranstaltung zu betreten. Dieses Zugangsrecht dient der Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen sowie sicherheitsrelevanter Maßnahmen. Der Vermieter verpflichtet sich, den Zutritt so diskret wie möglich zu gestalten, um den Ablauf der Veranstaltung nicht zu stören.
- Das Hausrecht bleibt stets beim Vermieter. Bei Störungen des Veranstaltungsablaufs oder bei Gefährdung von Personen, Inventar oder Gebäuden ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen des Hausrechts einschreiten zu lassen und gegebenenfalls Personen des Geländes zu verweisen.
- Ein Verweis einzelner Personen von der Veranstaltung begründet keine Minderungs- oder Erstattungsansprüche des Mieters.
- Der Mieter erkennt an, dass Umbauten innerhalb der Räumlichkeiten und am Gebäude selbst (beispielsweise durch Anbringen von Werbetafeln, Fahnen oder Ähnlichem) nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung (per E-Mail ausreichend) durch den Vermieter zulässig sind. Der Rückbau dieser Umbauten hat bis zum Folgetag um 9:00 Uhr zu erfolgen. Falls ein solcher Rückbau durch den Mieter nicht fristgerecht durchgeführt wird, trägt der Mieter die Kosten, welche dem Vermieter hierfür entstehen.
Salvatorische Klausel
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine solche Ersatzregelung nach Treu und Glauben zu vereinbaren, sofern eine Regelungslücke entsteht oder eine bestehende Bestimmung unwirksam oder undurchführbar wird. Die Ersatzregelung soll die Absicht der Vertragsparteien bestmöglich wiedergeben und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Vermieters angemessen berücksichtigen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern gesetzlich zulässig, München.
- Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand: 05.08.2025